Statuten des Blumentopf Verein für Kunst und Kultur

 

1. Name, Sitz & Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen „Blumentopf Verein für Kunst und Kultur“

1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das

Österreichische Bundesgebiet.

 

2. Vereinszweck

2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf materiellen Gewinn gerichtet ist, bezweckt

die Förderung, Hervorbringung und Verbreitung von zeitgenössischer Kunst und Kultur;

dabei liegt das Hauptaugenmerk darauf einen niederschwelligen Zugang zu zeitgenössischer

Kunst zu gewährleisten, sowie aktive und passive Partizipationsmöglichkeiten für

Kunstinteressierte zu ermöglichen.

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Ideelle Mittel

3.1.1 Betreibung eines öffentlich zugänglichen Vereinslokals als Galerie und Atelier.

3.1.2 Unterhaltung einer Homepage im Internet.

3.1.3 Ausnützung aller medialer Techniken im Sinne des Vereinszwecks.

3.1.4 Pflege der Beziehungen zu Kultureinrichtungen & KünstlerInnen im In- & Ausland.

 

3.2 Materielle Mittel

3.2.1 Mitgliedsbeiträge.

3.2.2 Kooperationen mit diversen Kultureinrichtungen.

3.2.3 Unkostenbeiträge

3.2.4 Kommunale Förderungen.

3.2.5 Spenden.

3.2.6 Solidarischer Gebrauch von Geräten und Materialien.

 

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

4.1. ordentliche Mitglieder, das sind Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,

4.2. außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit lediglich durch

Entrichtung des Mitgliedsbeitrages fördern,

4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen

Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristische Personen werden.

5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

Vorstand endgültig.

5.3 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

Generalversammlung.

5.5 Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese

Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

 

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der

Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch dem Vorstand schriftlich

angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt

entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz

dreimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand

ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon

unberührt.

6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober

Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2

Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschluss-Beschlusses die Berufung an die

Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte

und Mitgliedspflichten.

6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 6.4. genannten

Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und

die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive

Wahlrecht steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die

Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebahrung informiert zu werden.

7.4. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen

verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der

Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens

entsprechend zu informieren.

7.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie

haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur

pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen

Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge

befreit.

 

8. Die Generalversammlung

8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der

ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens

einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den

vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 6 Monate nach

Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.

8.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die

Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

 

8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst

werden.

8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw.

Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine

Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

8.7. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist für

alle ordentlichen Mitglieder zulässig.

8.8. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die

Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

8.9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel

mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert

oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag.

8.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein

Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende

Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

9. Aufgabenkreis der Generalversammlung

9.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses,

b) Beschlussfassung über den Voranschlag,

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

10. Der Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Obmann

b) dem Schriftführer

c) dem Kassier

d) deren Stellvertreter,

10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3.Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur

Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an

seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche

Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich

einberufen.

10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

10.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser

verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt 10.2.) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt 10.9.) und Rücktritt (Pkt 10.10.).

10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne

Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.

10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an

die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der

Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

 

11. Aufgabenkreis des Vorstandes

11.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die

nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen

Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses,

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen

Generalversammlungen,

c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

12.1. Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.

12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen.

Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich

der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung

selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung

durch das zuständige Vereinsorgan.

b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.

d) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig

werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind.

 

13. Die Rechnungsprüfer

13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die

Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des

Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der

Überprüfung zu berichten.

13.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8.,

10.9. und 10.10. sinngemäß.

 

14. Das Schiedsgericht

14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das

Schiedsgericht.

14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird

derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei

ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten

Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum

Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den

Vorgeschlagenen das Los.

 

14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder

mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

15. Auflösung des Vereines

15.1.Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.9. der Statuten

festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand muss die

freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche

Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

15.2. Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls

vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern

zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem

Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig oder mildtätig tätig im Sinne der §§ 34 ff der

Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung bestimmt wurde.


 

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