Statuten des Blumentopf Verein für Kunst und Kultur
1. Name, Sitz & Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „Blumentopf Verein für Kunst und Kultur“
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das
Österreichische Bundesgebiet.
2. Vereinszweck
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf materiellen Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Förderung, Hervorbringung und Verbreitung von zeitgenössischer Kunst und Kultur;
dabei liegt das Hauptaugenmerk darauf einen niederschwelligen Zugang zu zeitgenössischer
Kunst zu gewährleisten, sowie aktive und passive Partizipationsmöglichkeiten für
Kunstinteressierte zu ermöglichen.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Ideelle Mittel
3.1.1 Betreibung eines öffentlich zugänglichen Vereinslokals als Galerie und Atelier.
3.1.2 Unterhaltung einer Homepage im Internet.
3.1.3 Ausnützung aller medialer Techniken im Sinne des Vereinszwecks.
3.1.4 Pflege der Beziehungen zu Kultureinrichtungen & KünstlerInnen im In- & Ausland.
3.2 Materielle Mittel
3.2.1 Mitgliedsbeiträge.
3.2.2 Kooperationen mit diversen Kultureinrichtungen.
3.2.3 Unkostenbeiträge
3.2.4 Kommunale Förderungen.
3.2.5 Spenden.
3.2.6 Solidarischer Gebrauch von Geräten und Materialien.
4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
4.2. außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit lediglich durch
Entrichtung des Mitgliedsbeitrages fördern,
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen
Verdienste um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristische Personen werden.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig.
5.3 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
5.5 Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch dem Vorstand schriftlich
angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt
entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2
Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschluss-Beschlusses die Berufung an die
Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte
und Mitgliedspflichten.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 6.4. genannten
Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebahrung informiert zu werden.
7.4. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen
verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der
Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens
entsprechend zu informieren.
7.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur
pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Beiträge
befreit.
8. Die Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den
vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 6 Monate nach
Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst
werden.
8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw.
Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
8.7. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist für
alle ordentlichen Mitglieder zulässig.
8.8. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
8.9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
8.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9. Aufgabenkreis der Generalversammlung
9.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10. Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter,
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3.Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich
einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt 10.2.) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt 10.9.) und Rücktritt (Pkt 10.10.).
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der
Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
11. Aufgabenkreis des Vorstandes
11.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.
d) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig
werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind.
13. Die Rechnungsprüfer
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
13.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8.,
10.9. und 10.10. sinngemäß.
14. Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei
ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15. Auflösung des Vereines
15.1.Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.9. der Statuten
festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand muss die
freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
15.2. Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls
vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern
zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem
Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig oder mildtätig tätig im Sinne der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung bestimmt wurde.